Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse nach Art. 13 GIG

Auftrag
Gemäss Art. 13d GIG lassen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem Obligationenrecht unterstehen, Ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen.

Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005
Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse erfolgt durch ein Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz.

Gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum
Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten nach Artikel 13a GIG haben die erste Lohngleichheitsanalyse bis spätestens am 30. Juni 2021 durchzuführen. Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse muss bis spätestens Ende Juni 2022 durchgeführt (Art. 13e Abs. 3 GIG) und die Arbeitnehmenden sowie die Aktionärinnen und Aktionäre bis spätestens Ende Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden (Art. 13g und Art. 13h GIG).

Prüfung, ob ein Nachweis vorliegt, wonach die Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt wurde
Die Konformitätserklärung für das Standard-Analyse-Tool (Logib) wurde durch das Eidg Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann erbracht und muss nicht mehr geprüft werden.

Weitere Prüfungen

Nachfolgende Prüfungen sind durchzuführen:
Es muss geprüft werden, ob

– alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vollständig erfasst wurden;
– alle Lohnbestandteile erfasst wurden;
– alle erforderlichen Daten, einschliesslich persönlicher und arbeitsplatzbezogener Merkmale, vollständig erfasst wurden;

Bericht über das Prüfungsergebnis
Innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Lohngleichheitsanalyse erfassen wir einen Bericht zuhanden der Leitung des überprüften Unternehmens über die formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse.

Als zugelassenes Revisionsunternehmen führen wir gerne für Ihre Unternehmung die Prüfung der Lohngleichheitsanalyse durch. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.